Förderverein Hockeyjugend
Der Förderverein ist der Verein im Verein und setzt sein Geld dort ein, wo die Mittel des Gesamtvereins nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Das Ziel ist die umfassende Förderung des Kinder- und Jugendhockeysports im 1. Hanauer THC e.V. durch die Bereitstellung von Sach- und Barmitteln für die Kinder- und Jugendhockeymannschaften. Hierfür organisiert der Förderverein Veranstaltungen wie den Hockeyflohmarkt, das Jugend Sommerfest, den Hanauer 6- Kampf, den Kurpark Cup, das Hockey Abzeichen und die Weihnachtsfeier der Hockeyjugend. Wir freuen uns, dass Du unseren Förderverein mit unterstützt!
Jedes Mitglied ist aufgerufen, für unseren Förderverein zu werben und weitere Mitglieder zu gewinnen. Wir sagen schon jetzt Herzlichen Dank an allen, die bereits jetzt fleißig gespendet haben!
Der Verein führt den Namen „Förderverein Hockeyjugend 1. Hanauer THC“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ´e.V´. Der Verein hat seinen Sitz in Hanau und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist es, die Jugendarbeit im 1. Hanauer THC e.V. – Abteilung Hockey – zu fördern, insbesondere durch personelle und finanzielle Unterstützung, z.B. durch Geldsammlungen, deren Ertrag ausschließlich der Hockeyjugend des 1. Hanauer THC zugeführt wird.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und keine wirtschaftlichen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3. Er enthält sich jeglicher konfessionellen, rassistischen und politischen Tätigkeit.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dem Zweck und den Zielen des Vereins bekennt.
4.2. Der Antrag, Mitglied des Vereins zu werden, ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die begründete Berufung an die Mitgliedschaft zu, die mit Zweidrittelmehrheit endgültig entscheidet.
4.3. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
5. Mitgliedsbeiträge
5.1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Beiträge sowie gegebenenfalls die Höhe einer Aufnahmegebühr.
5.2. Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge und Aufnahmegebühren stunden, ermäßigen oder erlassen.
6. Ende der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres erklärt werden; die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand abzugeben.
6.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
• mit der Entrichtung des Jahresbeitrags nach schriftlicher Mahnung länger als 3 Monaten in Verzug ist
• Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
• den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluß findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
6.4. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
7. Organe
7.1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
7.2. Über alle von den Organen des Vereins abgehaltenen Sitzungen und gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Diese sind von den Vorstandsmitgliedern bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Vorstand
8.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer
8.2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Geschäftsübernahme ihrer Nachfolger im Amt. Auf Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden.
8.3. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnungen für den Förderverein Er hat das Recht, diese den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einer Geschäftsordnung widersprechen. Unabhängig davon werden die Mitgliedsbeiträge für den Förderverein von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
8.4. Jedes Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung einzeln und in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. 8.5. Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Kassierer.
8.6. Der Verein wird gemeinschaftlich durch zwei seiner Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die weitere Aufgabenverteilung wird durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder durch seine Geschäftsordnung festgelegt.
8.7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte
Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
9. Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand geregelt werden können. Sie entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein. Insbesondere hat die Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen über:
- Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers.
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes, Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfers.
- Entlastung der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes; wird die Entlastung verweigert, ist der Betroffenen von seinem Amt abgewählt.
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und gegebenenfalls Aufnahmegebühr.
- Satzungsänderungen.
- Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.
- Entscheidung über satzungsmäßig zulässige Widersprüche von Mitgliedern.
- Auflösung des Vereins.
9.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres abgehalten.
9.3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es ihm durch dringende Umstände notwendig erscheint. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn diese von mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird.
9.4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, soweit sie die Tagesordnungspunkte begründen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der
Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
9.5. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
9.6. Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
9.7. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung geändert werden sollen.
9.8. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder zur Wahl stehen und mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Abstimmung wünschen. Im Übrigen erfolgen die Beschlussfassungen und Wahlen offen.
9.9. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
9.10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10. Kassenprüfer
10.1. Die Mitgliederversammlung wählt im Anschluss an die Wahl des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
10.2. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Eine Kassenprüfung ist die Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenunterlagen müssen ihnen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Schlussprüfung zur Verfügung stehen. Der Prüfer ist berechtigt, vom Vorstand jede ihm notwendig erscheinende Aufklärung zu verlangen und jedwede Unterlagen einzusehen.
10.3. Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht vorzulegen, der vom Kassenprüfer unterschrieben werden muss.
11. Auflösung des Vereins
11.1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder mehr als der Hälfte aller Mitglieder gestellt werden. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Antrages einzuberufen.
11.2. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von Dreiviertel sämtlicher Mitglieder. Ist in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung diese Stimmenzahl nicht vertreten, so muss innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit Dreiviertel-Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschlussfähig ist.
11.3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator.
11.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem 1. Hanauer Tennis- und Hockey-Club e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in 2 bestimmten Zwecke zu verwenden hat.
Vorstand des Fördervereins
1. Vorsitzende: Kerstin Gaul
2. Vorsitzender: Joachim Huber
Finanzen: Iris Moog